TRGS 201 - TR Gefahrstoffe 201

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Abschnitt 2 TRGS 201 - Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsgang im Sinne dieser TRGS ist ein bestimmter auf die Erfüllung einer Arbeitsaufgabe ausgerichteter Arbeitsablauf. Er wird als Teil eines Arbeitsprozesses innerhalb eines Arbeitsbereiches an einem bestimmten Arbeitsplatz oder an einer Gruppe gleichartiger Arbeitsplätze durchgeführt.

(2) Umschließungen im Sinne dieser TRGS umfassen ortsbewegliche Behälter und ortsfeste Einrichtungen.

(3) Ortsbewegliche Behälter im Sinne dieser TRGS sind Behälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Stoffe oder Gemische aufbewahrt und innerbetrieblich transportiert werden oder werden können. Zu den ortsbeweglichen Behältern zählen:

  1. 1.

    alle Arten von Verpackungen und Tanks gemäß Gefahrgutrecht; dazu gehören auch Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), Druckgefäße (insbesondere Flaschen, Großflaschen, Druckfässer, verschlossene Kryo-Behälter und Flaschenbündel) und Druckgaspackungen sowie

  2. 2.

    andere ortsbewegliche Umschließungen, wie beispielsweise Standgefäße in Laboratorien, Apotheken und wissenschaftlichen Instituten, Behälter zur Zwischenlagerung, aber auch Behältnisse zur Probenahme oder zur Vermeidung von Tropfverlusten oder Rückstellmustergefäße.

(4) Ortsfeste Einrichtungen im Sinne dieser TRGS sind:

  1. 1.

    stationäre Behälter, in denen Stoffe oder Gemische aufbewahrt bzw. gelagert werden und

  2. 2.

    Rohrleitungen für den innerbetrieblichen Transport.

(5) Ein Produktionsgang im Sinne dieser TRGS beinhaltet das gesamte Herstellungsverfahren einschließlich Be- und Verarbeitung. Zum Produktionsgang gehören auch der innerbetriebliche Transport und die zeitlich befristete Aufbewahrung von Zwischenprodukten innerhalb eines nicht abgeschlossenen Produktionsverfahrens. Stoffe und Gemische in ortsfesten Einrichtungen befinden sich im Produktionsgang, solange sie Bestandteil des Herstell- oder Verarbeitungsprozesses sind, z. B. in Reaktoren, Rührkesseln, Kolonnen, Pumpen, Wärmetauschern, Zwischenbehältern oder Rohrleitungen innerhalb einer Anlage. Rohrleitungen die von einer zu einer anderen Anlage führen (siehe Nummer 4.5.3) sowie die Lagerung in Lagertanks oder Silos außerhalb der Produktionsanlage zählen nicht zum Produktionsgang (siehe Nummer 4.5.1).

(6) Im Übrigen sind in dieser TRGS die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS), Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) bestimmt sind. 1