Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre und Rohrleitungsteile in Stati...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 1 TRGL 241, Allgemeines
Abschnitt 1 TRGL 241
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre und Rohrleitungsteile in Stationen Werkstoffe, Berechnung, Prüfung (TRGL 241)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre und Rohrleitungsteile in Stationen Werkstoffe, Berechnung, Prüfung (TRGL 241)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGL 241
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRGL 241 – Allgemeines (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Rohre und Rohrleitungsteile müssen den zu erwartenden den mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein.

1.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für Rohre und Rohrleitungsteile für brennbare Gase nicht verwendet werden.