
Abschnitt 1 TRGL 241
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre und Rohrleitungsteile in Stationen Werkstoffe, Berechnung, Prüfung (TRGL 241)
Technische Regeln für Gashochdruckleitungen Rohre und Rohrleitungsteile in Stationen Werkstoffe, Berechnung, Prüfung (TRGL 241)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRGL 241 – Allgemeines (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
1.1 Rohre und Rohrleitungsteile müssen den zu erwartenden den mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen. Sie sind aus Werkstoffen herzustellen, die bei der niedrigsten betriebsbedingten Temperatur eine ausreichende Zähigkeit aufweisen. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig sein.
1.2 Werkstoffe, bei denen betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen hervorrufen können, dürfen für Rohre und Rohrleitungsteile für brennbare Gase nicht verwendet werden.