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Abschnitt 3 TRG 700, Antrag auf Bauartzulassung
Abschnitt 3 TRG 700
Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern (TRG 700)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern (TRG 700)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 700
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRG 700 – Antrag auf Bauartzulassung (1)

3.1 Der Antrag auf Bauartzulassung ist in vier Ausfertigungen über den Sachverständigen an die Zulassungsbehörde zu richten.

3.2 Aus dem Antrag müssen hervorgehen:

  1. 1.

    Gegenstand (z.B. Fässer nach TRG 330) und Umfang (s. Nr. 3.3) des Antrages sowie die Angabe, ob die Bauartzulassung beantragt wird

    1. a.

      für Druckgasbehälter, die in ein und demselben Werk hergestellt und betriebsfertig hergerichtet werden,

    2. b.

      für nicht betriebsfertig hergerichtete Behälter oder

    3. c.

      für das betriebsfertige Herrichten von Druckgasbehältern,

  2. 2.

    Firmenbezeichnungen und Anschriften des Herstellerwerkes und/oder des Montagewerkes sowie des Einführers,

  3. 3.

    Liste der Antragsunterlagen (s. Nr. 4.1).

3.3 Der Antrag kann sich auf eine Größe oder auf mehrere gleichartige und im selben Werk hergestellte und/oder betriebsfertig hergerichtete Größen (Baugruppe) erstrecken. Kriterien der Gleichartigkeit sind die Merkmale nach Anlage 1.

3.4 Weichen die Baumuster von Bestimmungen der für die Behältergattung geltenden TRG ab, muß im Antrag angegeben sein, auf welche andere Weise die Sicherheit gewährleistet ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)