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Abschnitt 9 TRG 402, Außerbetriebnahme, Anzeigen von Unfälle...
Abschnitt 9 TRG 402
Technische Regeln Druckgase Füllanlagen Betreiben von Füllanlagen (TRG 402)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Füllanlagen Betreiben von Füllanlagen (TRG 402)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 402
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 9 TRG 402 – Außerbetriebnahme, Anzeigen von Unfällen und Schadensfällen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

9.1 Ist eine Füllanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand und werden hierdurch Beschäftigte oder Dritte gefährdet, so ist sie unverzüglich außer Betrieb zu setzen.

9.2 Wer eine Füllanlage betreibt, hat jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Füllanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, der Aufsichtsbehörde, der zuständigen Technischen Überwachungsorganisation und dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen.

9.3 Nummer 9.2 gilt entsprechend, wenn in oder außerhalb der Füllanlage ein Druckgasbehälter mit einem Fassungsraum von mehr als 1,0 l aufreißt oder zerknallt.