
Abschnitt 1 TRG 310
Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Flaschen aus Stahl (TRG 310)
Technische Regeln Druckgase Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter Flaschen aus Stahl (TRG 310)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRG 310 – Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für Flaschen aus Stahl in nahtloser oder geschweißter Ausführung.
1.2 Für Flaschen aus anderen Werkstoffen sowie für Acetylenflaschen gelten die TRG 311 und folgende (2).
1.3 Es wird verwiesen auf
- 1.
TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,
- 2.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Es wird verweisen auf:
TRG 311 - Acetylen-Flaschen
TRG 312 - Flaschen aus Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen); in Vorbereitung
Es wird verweisen auf:
TRG 311 - Acetylen-Flaschen
TRG 312 - Flaschen aus Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen); in Vorbereitung