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Abschnitt 4 TRG 270, Plaketten mit der Angabe des TARA-Gewic...
Abschnitt 4 TRG 270
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Kennzeichnung der Druckgasbehälter (TRG 270)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Kennzeichnung der Druckgasbehälter (TRG 270)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 270
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRG 270 – Plaketten mit der Angabe des TARA-Gewichtes (1)

(s. Nummer 3.6)

4.1 Plaketten müssen aus geeignetem Werkstoff hergestellt sein und etwa der abgebildeten Form entsprechen. Die Größe einer Plakette wird durch ihre Beschriftung bestimmt.

4.2 Die Plaketten liegen auf der Ventilmuffe oder dem Halsring und werden durch das Gasflaschenventil gehalten.

4.3 Auf der Plakette müssen in dauerhafter Prägung angegeben sein das TARA-Gewicht (Ziffernhöhe etwa 8 mm) und ein Zeichen des Betriebes (Füllwerk, Herstellerwerk des Behälters oder Instandsetzungsbetrieb des Behälters), der die Plakette anbringt.

4.4 Behälter, bei denen das TARA-Gewicht nicht durch Einstempelung angegeben ist, dürfen nicht gefüllt werden, wenn die Plakette fehlt, ihre Beschriftung unleserlich geworden ist oder sich die Gewichtsangabe (z.B. durch Auswechseln des Ventiles) geändert hat.

4.5 Verantwortlich für das Festlegen des TARA-Gewichtes, das Anbringen und das Ersetzen (z.B. bei Verlust, unleserlich gewordener Beschriftung, Änderung des Gewichtes) einer Plakette ist der Betrieb nach Nummer 4.3.

Tafel 1. Zusammenstellung der Kennzeichen

Es wird auf Anlage 1 "Erläuterungen und Maßgaben zur Tafel 1" verwiesen.

NrKennzeichen betreffendEinheitAnbringung vorbehaltlich der Anlage 1
   zwingendfreigestellt
Herstellen   
 Behälterdaten   
1Festigkeitskennwert KN/mm2¤ 
2Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung ¤ 
3Fassungsrauml¤ 
4Prüfüberdruckbar¤ 
5Leergewichtkg¤ 
 Bauartzulassung, Herkunft   
6Bauart-Zulassungszeichen ¤ 
7Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkes  ¨
8Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes  ¨
9Herstellungsnummer und - soweit es sich um einen Behälter handelt, der dem Prüfen durch Sachverständige nicht unterliegt - Jahr des Herstellens: z. B.: 7346/73 ¤ 
 Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk   
10Prüfzeichen des Sachverständigen ¤ 
Betriebsfertiges Herrichten   
 Montage (gilt nur für Fälle nachNummer 2.5)   
11Bauart-Zulassungszeichen ¤ 
12Kennbuchstabe für das Land  ¨
13Name oder Firmenzeichen des Montagewerkes  ¨
14Montagenummer ¤ 
 Füllung   
15Bezeichnung des Druckgases ¤ 
 bei Druckgasen mit tk < -10 °C   
16höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °Cbar¤ 
 bei Druckgasen mit tk >= -10 °C   
17TARA-Gewicht undkg¤ 
18NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht)kg¤ 
 Eigentum   
19Name oder Firmenzeichen des Eigentümers  ¨
20Eigentumsnummer  ¨
 Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand   
21Datum (Monat/Jahr) ¤ 
22Prüfzeichen des Sachverständigen ¤ 
23Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens ¤ 
Wiederkehrendes Prüfen   
24Prüfzeichen des Sachverständigen ¤ 
25Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens ¤ 
 Oberflächenbehandlung   
26InnenpoliertP¤ 
27Innenpoliert mit zusätzlicher OberflächenverbesserungPB¤ 
28VerzinktZ¤ 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)