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Abschnitt 1 TRG 240, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRG 240
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen und betriebsfertiges Herrichten (TRG 240)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen und betriebsfertiges Herrichten (TRG 240)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRG 240
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRG 240 – Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für das Herstellen und das betriebsfertige Herrichten von Druckgasbehältern.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten für das Herstellen

NummerTitel
TRG 241    Schweißen und andere Fügeverfahren
TRG 242 Wärmebehandlung

1.3 Für die Ausrüstung gelten ferner die TRG 250 bis 256.

1.4 Die TRG 241 und 242 finden Anwendung. soweit in den Technischen Regeln ,,Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) nichts anderes festgelegt ist.

1.5 Es wird verwiesen auf

TRD 001 Aufbau und Anwendung der TRG

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)