
Abschnitt 1 TRG 240
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen und betriebsfertiges Herrichten (TRG 240)
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Herstellen und betriebsfertiges Herrichten (TRG 240)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRG 240 – Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für das Herstellen und das betriebsfertige Herrichten von Druckgasbehältern.
1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten für das Herstellen
Nummer | Titel | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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TRG 241 | Schweißen und andere Fügeverfahren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRG 242 | Wärmebehandlung |
1.3 Für die Ausrüstung gelten ferner die TRG 250 bis 256.
1.4 Die TRG 241 und 242 finden Anwendung. soweit in den Technischen Regeln ,,Besondere Anforderungen an Druckgasbehälter" (ab TRG 300) nichts anderes festgelegt ist.
1.5 Es wird verwiesen auf
TRD 001 Aufbau und Anwendung der TRG
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)