
Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Werkstoffe (TRG 201) Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
Abschnitt 3 TRG 201 – Prüfen (1)
3.1 Bleche müssen vor der Lieferung geprüft worden sein. Proben für den Zugversuch sind quer zur Walzrichtung zu entnehmen. Für den Kerbschlagbiegeversuch gilt Nummer 2.2 Ziffer 2 Satz 3 entsprechend. Bei Dicken < 5 mm ist der Zähigkeitsnachweis in der Regel nicht erforderlich.
3.2 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 1 (Allgemeine Baustähle nach DIN 17100) sind schmelzenweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Das Prüfen erfolgt nach DIN 17100. Die Kerbschlagzähigkeit ist mit der ISO-Spitzkerbprobe noch Abschnitt 7.4.2.2 dieser Norm zu prüfen, und zwar bei den Sorten RSt 37-2 und RSt 42-2 bei +20 °C und bei den anderen Sorten bei -20 °C.
Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch, jedoch muß bei den Stählen der Gütegruppe 3 der Nachweis entsprechend DIN 17100/1966 Abschnitt 7.4.2.5 bezüglich des Gehaltes an stickstoffbindenden Elementen erbracht werden.
3.3 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 2 (Schweißbare Feinkornbaustähle) sind dem Stahl-Eisen-Werkstoffblatt 089 in Verbindung mit den Gutachten des Sachverständigen (Werkstoffblätter der VdTÜV) entsprechend zu prüfen.
3.4 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 3 (Alterungsbeständige Stähle) sind durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch der Norm entsprechend zu prüfen. Die Kerbschlagprüfung erfolgt bei -20 °C. Jedes Blech ist beiderseits zu besichtigen.
Bei Blechen mit einer Wanddicke < 5 mm entfällt der Kerbschlagbiegeversuch, jedoch muß der Nachweis entsprechend DIN 17135/1964 Abschnitt 6.2.2.2 bezüglich des A1-Gehaltes erbracht werden.
3.5 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 4 (Nichtrostende austenitische Stähle) sind je Blech einer Maßprüfung und Besichtigung beider Oberflächen zu unterziehen.
Bleche mit Dicken > 20 mm sind walztafelweise durch Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen. Bleche mit einer Dicke <= 20 mm sind schmelzenweise nach DIN 17440 durch den Zugversuch zu prüfen.
3.6 Bleche nach Anlage 1 Gruppe 5 (Feinbleche aus allgemeinen Baustählen) sind nach DIN 1623 Blatt 2 zu prüfen.
3.7 Bleche nach Anlage 2 sind dem Werkstoffblatt der VdTÜV entsprechend zu prüfen.
3.8 Bleche nach Gutachten des Sachverständigen sind dem Gutachten entsprechend zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)