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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten

Tankstellen

Ausgabe März 2002 (BArbBl. 3/2002 S. 72)

Geändert durch die Bekanntmachung vom 15. Mai 2002 (BArbBl. 6/2002 S. 62)

Vorbemerkung zur neuen TRbF 40 "Tankstellen"

Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog. "harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von Handelshemmnissen im "nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen, sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten, zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137 (Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden, dürfen diese nicht unterschritten werden.

Vor diesem Hintergrund hat der DAbF die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten "Tankstellen" (TRbF 112/212) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 40 "Tankstellen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF 112 (Fassung 08.94) und TRbF 212 (Fassung 04.01) auch die für Tankstellen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 110, 120, 121, 180, 200, 210, 220, 221 und 280 zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Tankstellen vorliegt.

Die neue TRbF 40 beinhaltet Anforderungen an Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.

Der Anhang der TRbF 40 enthält

  • in den Anhängen A bis F die (bereits notifizierten) relevanten Beschaffenheitsanforderungen der alten TRbF 112, Anlage 1 zu TRbF 112, TRbF 212, TRbF 120, Anlage 1zu TRbF 120 und TRbF 220,

  • im Anhang G sicherheitstechnische Anforderungen an Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann.

Die Beschaffenheitsanforderungen der Anhänge A bis F sollen durch noch zu erarbeitende europäische harmonisierte Normen ersetzt werden.

Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von Tankstellen für Kraftstoffe aller Gefahrklassen (brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, AII, AIII und B) und an Anlagenteile für andere brennbare Flüssigkeiten, wie Altöl und Heizöl zum Schutz der Beschäftigten, der Benutzer und Dritter vor Brand- und Explosionsgefahren. Sie sind sinngemäß auch auf solche Kraft- und Schmierstoffe an Tankstellen anzuwenden, die aufgrund ihres Flammpunktes nicht zu den brennbaren Flüssigkeiten gemäß VbF zählen, z.B. Rapsölmethylester (RME), Autoschmierstoffe (Motoren-/Getriebeöle).

Diese Technische Regel enthält auch Anforderungen an die Lagerung in Sammelbehältern für Altöle zur Benutzung durch jedermann, die an Tankstellen aufgestellt werden.

Diese Technische Regel gilt nicht für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten außerhalb von Tankstellen.

Diese Technische Regel gilt nicht für Füllstellen, Entleerstellen und Umfüllstellen außerhalb von Tankstellen. Auf TRbF 30 wird verwiesen.

Für die Beschaffenheit von Anlagenteilen von Tankstellen gelten neben den Anhängen A bis F die Anhänge M bis O der TRbF 20 und die TRbF 50. Für die Prüfung von Anlagenteilen von Tankstellen gilt TRbF 20 Anhang P.

Auf die Bestimmungen zu Lageranlagen in den landesrechtlichen Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der Gewässer, wird hingewiesen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Schutzziele1.1
Abgabe von Kraftstoffen1.2
Betrieb und Überwachung an Tankstellen1.3
Erlaubnis1.4
Flüssiggastankstellen1.5
Begriffe2
Tankstellen2.1
Abgabeeinrichtungen2.2
Wirkbereich2.3
Abfüllplatz2.4
Gaspendeleinrichtungen, Gasrückführeinrichtungen2.5
Kraftstoffe2.6
Altöl2.7
Behälter2.8
Lagerung von Kraftstoffen3
Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklassen AI, A II und B3.1
Lagerung von Kraftstoffen der Gefahrklasse A III3.2
Gründung, Aufstellung und Einbau von Lagerbehältern3.3
Allgemeines3.3.1
Oberirdische Tanks3.3.2
Unterirdische Tanks3.3.3
Einbau der Tanks3.3.3.1
Gründung von unterirdischen Tanks3.3.3.2
Verfüllen der Tankgrube3.3.3.3
Abstände unterirdischer Tanks3.3.3.4
Domschächte3.3.4
Allgemeines3.3.4.1
Anordnung von Domschächten und Öffnungen von Tanks3.3.4.2
Auffangräume, Abstände und Schutzstreifen von oberirdischen Tanks3.3.5
Notwendigkeit von Auffangräumen3.3.5.1
Bauvorschriften von Auffangräumen3.3.5.2
Entfernen von Wasser3.3.5.3
Abstände3.3.5.4
Schutzstreifen3.3.5.5
Lüftungsleitungen von Tanks3.4
Allgemeines3.4.1
Betriebliche Anforderungen3.4.2
Rohrleitungen, Absperreinrichtungen von Rohrleitungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen3.5
Rohrleitungen und Absperreinrichtungen von Rohrleitungen3.5.1
Füll- und Entleerungseinrichtungen3.5.2
Rohrleitungen von Zapfsystemen3.6
Flüssigkeitsstandanzeiger3.7
Sicherung gegen Überfüllen3.8
Einsteige, und Besichtigungsöffnungen3.9
Verbindungsstellen zwischen Tanks3.10
Abfällen von Kraftstoffen4
Betanken von Kraftfahrzeugen4.1
Abgabeeinrichtungen4.1.1
Fördereinheiten außerhalb von Abgabeeinrichtungen4.1.2
Bedienung und Betrieb von Abgabeeinrichtungen4.1.3
Zapfschläuche4.1.4
Anlieferung von Kraftstoffen4.2
Bodenflächen4.3
Abläufe, Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen4.4
Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen4.5
Gaspendeleinrichtungen4.5.1
Gasrückführeinrichtungen4.5.2
Lagerung und Abfüllung von Altöl4.6
Flammendurchschlagsichere Tanköffnungen5
Flammendurchschlagsicherungen5.1
Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen5.2
Flammendurchschlag bei Deflagrationen und/oder Detonationen5.3
Flammendurchschlag bei Dauerbrand5.4
Einsatzbedingungen5.5
Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen5.6
Anordnung von Flammendurchschlagsicherungen an Abzweigungen5.7
Explosionsgefährdete Bereiche6
Allgemeines6.1
Anwendungsbereich6.1.1
Begriffe6.1.2
Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen6.1.3
Explosionsgefährdete Bereiche in und an Abgabe- und Fördereinrichtungen6.2
Explosionsgefährdete Bereiche um Entlüftungsleitungen und in Schächten6.3
Explosionsgefährdete Bereiche in Behältern und in und um Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile6.4
Explosionsgefährdete Bereiche um Tanks im Freien6.5
Lagerverbot und Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen6.6
Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren6.7
Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme7
Allgemeines7.1
Erdung7.2
Vermeidung gefährlicher Korrosion7.3
Streuströme7.4
Blitzschutz an Isolierstücken7.5
Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen8
Blitzschutz9
Brandschutz10
Kennzeichnung, Verbotsschilder11
Betriebsanweisung12
Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten12.1
Ständige Überwachung12.2
Besondere Weisungen, Alarm- und Einsatzpläne12.3
Benutzen von Sicherheitseinrichtungen12.4
Beauftragung von Fachbetrieben12.5
Koordinierung der Arbeiten12.6
Reinigen und Instandhalten13
Allgemeines13.1
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen13.2
Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen13.3
Geerdete Anlagen, Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz13.4
Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands nach Abschluss der Arbeiten13.5
Außerbetriebsetzen und Stilllegen14
Allgemeines14.1
Vorübergehende Außerbetriebsetzung14.2
Endgültige Außerbetriebnahme (Stilllegung)14.3
Kontrollen durch den Betreiber15
Anhang zu TRbF 40(1)Übersicht
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 112 "Tankstellen", Fassung August 1994Anhang A
Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF 112 "Tankstellen", Fassung August 1994 - Verkleidungen aus Kunststoff für AbgabeeinrichtungenAnhang B
Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 212 "Tankstellen", Fassung April 2001Anhang C
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 120 "Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines"Anhang D
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus Anlage 1 zu TRbF 120- ExplosionsdruckstoßfestigkeitAnhang E
Für Tankstellen relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 220 "Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen - Allgemeines"Anhang F
Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermannAnhang G

(1) Red. Anm.:

Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.