
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 500)
Bundesrecht
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 500)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 2012 (GMBl S. 250, 373)
- Bek. d. BMAS vom 25.4.2012 - IIIb 3-34504-7 -
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell ergänzt.