
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 400)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2017 (GMBl. S. 158) (1)
Geändert und ergänzt durch die Bek. vom 3. Juli 2018 (GMBl S. 574)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA 400 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
Anwendungsbereich und Zielsetzung | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Grundsätze zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Gefährdungsbeurteilung bei Schutzstufentätigkeiten (§ 5 BioStoffV) | 4 |
Gefährdungsbeurteilung bei Nicht-Schutzstufentätigkeiten (§ 6 BioStoffV) | 5 |
Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen | 6 |
Zusammenfassende Beurteilung zur Ableitung von Schutzmaßnahmen | 7 |
Wirksamkeitsprüfung | 8 |
Dokumentation | 9 |
Betriebsanweisung, Unterweisung und allgemeine arbeitsmedizinische Beratung | 10 |
Literaturverzeichnis | 11 |
Allgemeine Informationen zu Biostoffen und deren Gefährdungen | Anlage 1 |
Das Konzept der Expositionsstufen | Anlage 2 |
Mögliches Vorkommen von Infektionserregern bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung (nicht abschließend) | Anlage 3 |
Expositionsstufen für Schimmelpilze und Endotoxine in verschiedenen Arbeitsbereichen | Anlage 4 |
Zusammenfassung relevanter Fragen zur Informationsbeschaffung | Anlage 5 |
Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen | Anlage 6 |
Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossenen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, bekannt: