HBauO,HH - Hamburgische Bauordnung

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§ 29 HBauO - Decken

(1) Decken müssen als tragende und Raum abschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lange standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen

  1. 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
  2. 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hoch Feuer hemmend,
  3. 3.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 Feuer hemmend

sein.

Satz 2 gilt

  1. 1.
    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume zulässig sind; § 27 Absatz 4 bleibt unberührt,
  2. 2.
    nicht für Balkone.

(2) Im Kellergeschoss müssen Decken

  1. 1.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
  2. 2.
    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Feuer hemmend

sein. Decken müssen feuerbeständig sein

  1. 1.
    unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  2. 2.
    zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

  1. 1.

    in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

  2. 2.

    innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen,

  3. 3.

    im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.