BauO LSA,ST - Bauordnung LSA

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§ 69 BauO LSA - Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit

(1) Die Bauaufsichtsbehörde soll die Eigentümer oder Eigentümerinnen benachbarter Grundstücke (Nachbarn) vor der Zulassung von Abweichungen und Befreiungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlichrechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen.

(2) Die Benachrichtigung entfällt, wenn die zu benachrichtigenden Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben.

(3) Haben die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, ist ihnen die Baugenehmigung zuzustellen. Bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung nicht bedürfen, ist ihnen die Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen und Befreiungen zuzustellen.

(4) Bei baulichen Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen, kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn oder der Bauherrin das Bauvorhaben in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt machen. Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung

  1. 1.

    eines Gebäudes oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch, ungeachtet einer Schaffung sonstiger Flächen, dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m2 Brutto-Grundfläche geschaffen werden,

  2. 2.

    baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn durch die Errichtung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher oder durch die Änderung oder Nutzungsänderung die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird, und

  3. 3.

    baulicher Anlagen, die nach Durchführung des Bauvorhabens Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 Nrn. 9 bis 13, 15 oder 16 sind,

ist das Bauvorhaben nach Satz 1 bekannt zu machen, wenn es innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes zu einem Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a und 5c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn die Bauaufsichtsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen ist. Erfolgt eine Bekanntmachung nach Satz 1 oder 2, finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.

(5) In der Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 ist über Folgendes zu informieren:

  1. 1.

    über den Gegenstand des Vorhabens,

  2. 2.

    über die für die Genehmigung zuständige Behörde, bei der der Antrag nebst Unterlagen zur Einsicht ausgelegt wird, sowie wo und wann Einsicht genommen werden kann,

  3. 3.

    darüber, dass Personen, deren Belange berührt sind, und Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, (betroffene Öffentlichkeit) Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung bezeichneten Stelle bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erheben können; dabei ist darauf hinzuweisen, dass mit Ablauf der Frist alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen sind und der Ausschluss von umweltbezogenen Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren gilt, und

  4. 4.

    darüber, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

Bei der Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 2 ist zusätzlich über Folgendes zu informieren:

  1. 1.

    gegebenenfalls die Feststellung der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,

  2. 2.

    die Art möglicher Entscheidungen oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf und

  3. 3.

    gegebenenfalls weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit.

(6) Nach der Bekanntmachung sind der Antrag und die Bauvorlagen sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bauvorlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nicht auszulegen; für sie gilt § 10 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die betroffene Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben; mit Ablauf dieser Frist sind alle öffentlich-rechtlichen Einwendungen ausgeschlossen. Satz 3 gilt für umweltbezogene Einwendungen nur für das Genehmigungsverfahren.

(7) Bei mehr als 20 Nachbarn, denen die Baugenehmigung nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen ist, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wurde die Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Absatz 4 Satz 1 durchgeführt, ist der Genehmigungsbescheid öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Bescheides wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standorts der Anlage verbreitet sind, bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Zudem ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung nach Satz 6 angefordert und nach Satz 7 eingesehen werden können. § 71 Abs. 2 findet Anwendung. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom Tag nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch Dritten gegenüber, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Wurde die Bekanntmachung des Bauvorhabens nach Absatz 4 Satz 2 durchgeführt, finden die Sätze 2 bis 8 entsprechende Anwendung; in die Begründung des Bescheides sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, die Behandlung der Einwendungen sowie Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit aufzunehmen.