§ 30 BauO LSA - Decken
(1) Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Sie müssen
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und.
- 3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 28 Abs. 3 bleibt unberührt,
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen Decken
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
- 2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
(3) Decken müssen feuerbeständig sein
- 1.
unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
zwischen dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.
(4) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.
(5) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig
- 1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2.
innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 Grundfläche in nicht mehr als zwei Geschossen und
- 3.
im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.