§ 24 BauO LSA - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als
- 1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse nach § 19 Abs. 2,
- 2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung nach § 22 Abs. 2,
- 3.
Zertifizierungsstelle nach § 23 Abs. 1,
- 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung nach § 23 Abs. 2,
- 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder
- 6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1,
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Land Sachsen-Anhalt.