TRBA 240 - TR Biologische Arbeitsstoffe 240

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Abschnitt 3 TRBA 240 - Allgemeines/Zielsetzung

Ziel dieser TRBA ist der Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit bei nicht gezielten Tätigkeiten mit Biostoffen in Archiven. Sie gibt dazu dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Feststellung, ob in einem Archiv Tätigkeiten mit Biostoffen vorliegen oder vorliegen können und zur Gefährdungsbeurteilung.

Die TRBA legt die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber Biostoffen in Archiven fest. Der Arbeitgeber trifft die Schutzmaßnahmen, die auf Grund von Art, Ausmaß und Dauer der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Exposition erforderlich sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss die tatsächlichen Gegebenheiten im Archiv berücksichtigen.