TRBA 240 - TR Biologische Arbeitsstoffe 240

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Abschnitt 2 TRBA 240 - Begriffsbestimmungen

2.1
Archivgut

Als Archivgut gelten insbesondere Urkunden, Akten, Amts- und Geschäftsbücher, Druckschriften, Karten und Pläne, Zeichnungen und Plakate, Bild- und Tondokumente, elektronische Datenträger, Siegel, Petschafte/Typare, Stempel, Nachlässe und Sammlungen. Im Sinne dieser TRBA gelten auch nicht bewertete Unterlagen als Archivgut.

2.2
Archive

Archive sind Einrichtungen und Teile von Einrichtungen, die sich vorrangig mit der Erfassung, Übernahme, Verwahrung, Erhaltung und Nutzbarmachung von Schriftgut befassen, das auf Dauer zu sichern ist. Im Sinne dieser TRBA werden auch Zwischenarchive und (Alt)registraturen, die Schriftgut nur befristet verwahren, unter dem Begriff "Archive" subsumiert.

2.3
Magazine

Magazine bezeichnen den Teil eines Archiv- oder Verwaltungsgebäudes, in dem das Archivgut lagert.

2.4
Kontamination

Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung mit Biostoffen anzusehen.

2.5
Dekontamination

Zurückführung der Belastung mit Biostoffen auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.

2.6
Desinfektionsverfahren

Maßnahmen, die geeignet sind, Materialien und Gegenstände durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr infizieren können.

2.7
Sterilisation

Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher Biostoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren.

2.8
Wassergehalt

Der Wassergehalt des Papiers, auch Materialfeuchte oder Substratfeuchte genannt, ist der absolute prozentuale Anteil des Wassers an der Gesamtmasse des Papiers.

2.9
Oberflächennahe relative Luftfeuchte

Die oberflächennahe relative Luftfeuchte ist die relative Luftfeuchte direkt am Objekt, hier also unmittelbar am Papier.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der BioStoffV.