TRBA 230 - TR Biologische Arbeitsstoffe 230

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Abschnitt 2 TRBA 230 - Begriffsbestimmungen

Für diese TRBA gelten die im Folgenden aufgeführten Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus sind in dieser Regel die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Arbeitsschutzverordnungen" bestimmt sind [5].

2.1 Biostoffe

Der Begriff Biostoffe ist in der Biostoffverordnung abschließend definiert. In der Land- und Forstwirtschaft gehören dazu insbesondere Bakterien, Viren und Pilze, die die Gesundheit des Menschen durch Infektionen, übertragbare Krankheiten oder durch sensibilisierende oder toxische Eigenschaften schädigen können. Zu den Biostoffen zählen auch Parasiten, die beim Menschen eigenständige Erkrankungen verursachen oder sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

2.2 Infektiöse Wirkung

Infektiöse Biostoffe können den Körper oberflächlich besiedeln. Sie können aber auch in ihn eindringen und sich in ihm vermehren und so eine Infektion auslösen. Reagiert der Körper auf eine Infektion mit klinischen Symptomen, hat sich eine Infektionskrankheit entwickelt.

2.3 Sensibilisierende Wirkung

Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber einem Fremdstoff (hier: Biostoffe, deren Bestandteile oder andere Stoffe biologischen Ursprungs) verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine sensibilisierende Wirkung kann sich in der Entwicklung einer Allergie manifestieren.

2.4 Toxische Wirkung

Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische gesundheitsadverse Wirkungen die von Reizungen (Irritationen) bis zu manifesten Gesundheitsschäden reichen und durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen oder anderen Stoffen biologischen Ursprungs hervorgerufen werden können.

2.5 Nutztiere

Nutztiere sind landwirtschaftlich genutzte Tiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln (Fleisch, Milch, Eier), Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken oder zur Arbeit gehalten werden oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll. Zu den Nutztieren zählen auch gefangen gehaltene Wildtiere, Pferde und Bienen (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung [6]).

2.6 Zoonosen

Zoonosen sind Infektionen oder Infektionskrankheiten, die direkt oder indirekt von Tieren auf den Menschen übertragen werden können.

2.7 Bioaerosole

Ein Aerosol ist ein Gemisch aus Gas und Flüssigkeit (Nebel) oder Gas und Feststoff (Staub, Rauch). Ein Bioaerosol besteht aus Luft im Gemisch mit Biostoffen oder biogenen Stoffen, die aufgrund ihrer geringen Größe in der Luft schweben und somit eingeatmet werden können.

2.8 Arbeitskleidung

Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion. Die Arbeitskleidung ist kontaminiert, wenn ihr durch Verunreinigungen (z. B. über tierische Exkremente, Körperteile, Gülle, Erde) Biostoffe anhaften können.

2.9 Schutzkleidung

Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung zu vermeiden (z. B. Schutzanzug). Sie ist Teil der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), zu der auch Augen-, Gesichts- und Atemschutz sowie Hand und Fußschutz gehören, siehe Abschnitt 4.3 dieser TRBA.

2.10 Schutzmaßnahmen

Schutzmaßnahmen sind die baulich-technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen einschließlich der Hygienemaßnahmen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz der Beschäftigten festzulegen sind.