TRBA 230 - TR Biologische Arbeitsstoffe 230

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRBA 230 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind. Darüber hinaus gilt sie auch, wenn bei diesen Tätigkeiten ein Kontakt mit anderen Stoffen biologischen Ursprungs erfolgen kann.

(2) Tätigkeiten mit Biostoffen in der Land- und Forstwirtschaft umfassen:

  1. 1.

    professionelle Haltung von Nutztieren sowie in der Binnenfischerei einschließlich der Schlachtungen im betrieblichen Bereich (Hausschlachtung),

  2. 2.

    Pflanzenbau, Grundfutterherstellung, Gemüsebau, Obst- und Weinbau, Pilzzucht, Baumschulen sowie Zierpflanzenanbau und Jungpflanzenproduktion,

  3. 3.

    Waldarbeiten und Baumpflege sowie Grün- und Landschaftspflegearbeiten,

  4. 4.

    Tätigkeiten mit Boden und Substrat sowie die Lagerung von Hackschnitzel und

  5. 5.

    Lagerung, Aufbereitung und Verwertung von Biomasse (auch in Biogasanlagen), z. B. Wirtschaftsdünger aus dem eigenen Betrieb (Festmist, Flüssigmist), Silage, Stroh und Heu.

(3) Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere:

  1. 1.

    Professionelle Haltung von Haustieren und Wildtieren in Zoos und Wildgehegen,

  2. 2.

    Instandhaltungs- (Reparatur, Wartung und Inspektion) und Reinigungsarbeiten an betrieblichen Gebäuden, Einrichtungen, Anlagen und an Maschinen sowie in Gehegen und

  3. 3.

    Transport, Abbalgen und Aufbrechen von toten Tieren bei der Jagd.

(4) Die Anwendung dieser TRBA auf die in Absatz 3 beschriebenen Beispiele ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu prüfen.

Die TRBA findet keine Anwendung auf

  1. 1.

    den Betrieb von Biogasanlagen, in denen Abfallstoffe wie Bioabfälle aus der Haushaltssammlung gemeinsam mit Wirtschaftsdünger oder nachwachsenden Rohstoffen im Fermentationsprozess eingesetzt werden (siehe TRBA 214 "Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen" [1] und TRGS 529 "Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas" [2]);

  2. 2.

    veterinärmedizinische Tätigkeiten (siehe TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten") [3] sowie

  3. 3.

    Tätigkeiten in der Versuchstierhaltung, siehe TRBA 120 "Versuchstierhaltung" [4].