TRBA 120 - TR Biologische Arbeitsstoffe 120

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Anlage 2 TRBA 120 - Spitze und scharfe Arbeitsgeräte/Instrumente und Sicherheitsgeräte

Entsprechend TRBA 250 [1], Nummer 4.2.5 und 6, modifiziert

Abfallbehältnisse

Für das Sammeln von gebrauchten spitzen oder scharfen Arbeitsgeräten/Instrumenten müssen Abfallbehältnisse bereitgestellt und verwendet werden, die den Abfall sicher umschließen.

Die Abfallbehältnisse müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • Sie sind fest verschließbare Einwegbehältnisse.

  • Sie geben den Inhalt, z. B. bei Druck, Stoß, Fall, nicht frei.

  • Sie sind durchdringfest.

  • Ihre Beschaffenheit wird durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt.

  • Behältergröße und Einfüllöffnung sind abgestimmt auf das zu entsorgende Gut.

  • Sie öffnen sich beim Abstreifen von Kanülen nicht.

  • Sie sind eindeutig und verwechslungssicher als Abfallbehältnisse zu erkennen (Farbe, Form, Beschriftung).

  • Sie sind auf die Entsorgungskonzeption und auf die verwendeten Spritzensysteme (Abstreifvorrichtung für verschiedene Kanülenanschlüsse) abgestimmt.

  • Ihre maximale Füllmenge ist angegeben, ihr Füllgrad ist erkennbar.

Die Abfallbehälter sind so nah wie möglich am Verwendungsort der spitzen, scharfen oder zerbrechlichen medizinischen Instrumente aufzustellen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden. Gefüllte Abfallbehältnisse sind sicher zu entsorgen.

Sicherheitsgeräte

Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen Arbeitsgeräten/Instrumenten zu schützen, ist zu prüfen, ob es je nach Versuchstier und Übertragungsweg der relevanten Biostoffe alternative Arbeitsverfahren und -mittel gibt. Andernfalls sind, wenn technisch machbar, sichere Arbeitsgeräte/Instrumente (Sicherheitsgeräte) einzusetzen. Die Auswahl der Sicherheitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Arbeitsabläufe sind im Hinblick auf die Verwendung sicherer Systeme anzupassen. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, Sicherheitsgeräte richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig, über Sicherheitsgeräte zu informieren und ihre Handhabung zu vermitteln. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.

Sicherheitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen müssen die folgenden Eigenschaften aufweisen:

  • Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems, kompatibel mit dem verwendeten Zubehör.

  • Die Aktivierung des Sicherheitsmechanismus muss

    • selbstauslösend sein oder mit einer Hand aktiviert werden können,

    • sofort nach Gebrauch möglich sein,

    • einen erneuten Gebrauch ausschließen und

    • durch ein deutliches Signal (fühlbar, sichtbar oder hörbar) gekennzeichnet sein.

Umgang mit benutzten Arbeitsgeräten/Instrumenten

Beim Umgang mit benutzten spitzen und scharfen Arbeitsgeräten/Instrumenten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und Infektionsgefahr minimieren. Insbesondere

  • dürfen gebrauchte Kanülen nicht in die Kanülenabdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt, verbogen oder abgeknickt werden;

  • sind benutzte spitze oder scharfe Arbeitsgeräte zur einmaligen Verwendung unmittelbar nach Gebrauch in stich- und bruchsicheren Behältnissen zu sammeln. Dies gilt auch für benutzte Sicherheitsgeräte;

  • sind bei der Reinigung/Aufbereitung von sonstigen wieder verwendbaren Arbeitsgeräten/Instrumenten entsprechend des möglichen Übertragungsweges weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Werden Tätigkeiten ausgeübt, bei denen eine Mehrfachverwendung des Arbeitsgerätes am Versuchstier erforderlich ist und z. B. die Kanüle/Skalpellklinge in die Abdeckung zurückgesteckt werden muss, ist dies zulässig, wenn ein Verfahren angewendet wird, das ein sicheres Zurückstecken in die Abdeckung mit einer Hand erlaubt (Festlegung in Arbeitsanweisung nach § 14 Absatz 4 Nummer 2 und 3 BioStoffV).

Verhalten bei Unfällen

Für Beschäftigte, die bei ihren Tätigkeiten durch Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Arbeitsgeräten/Instrumenten oder durch sonstigen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, insbesondere Schleimhautkontakt, gefährdet sind, müssen Maßnahmen zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festgelegt werden. Diese Maßnahmen sind vorab mit dem Betriebsarzt abzustimmen.

Als Sofortmaßnahmen kommen in Betracht:

  • bei Stich- und Schnittverletzungen: soweit sinnvoll ausbluten lassen der Wunde und geeignete Desinfektion;

  • bei Kontakt von Blut/Körperflüssigkeit mit der Haut: Abspülen unter fließendem Wasser und hautverträgliche Desinfektion;

  • bei Blut/Körperflüssigkeit auf Schleimhäuten und Augen: Spülung mit einem schleimhaut- bzw. augenverträglichen Desinfektionsmittel.

Die Desinfektion ist mit einem geprüften und für die in Frage kommenden Mikroorganismen als wirksam befundenes bzw. anerkanntes Desinfektionsmittel durchzuführen. Nach der Erstversorgung ist entsprechend der Festlegungen ein Arzt aufzusuchen.

Bei Verletzungen mit einer Kontaminationsgefahr gegenüber TSE-assoziierten Agenzien ist entsprechend Nummer 6 des ABAS-Beschlusses 603 zu verfahren [1].

Der Arbeitgeber hat zur Verhütung von durch Blut oder Körperflüssigkeiten übertragbaren Infektionen Maßnahmen zur Postexpositionsprophylaxe gemeinsam mit dem Betriebsarzt bzw. dem beauftragten Arzt nach § 3 Absatz 2 ArbMedVV [23] festzulegen. Insbesondere sind der zeitliche Ablauf der Maßnahmen und die sie durchführenden Personen zu bestimmen.

Stich- bzw. Schnittverletzung und sonstige Haut- oder Schleimhautkontakte zu potenziell infektiösem Material sind zu dokumentieren und der vom Arbeitgeber benannten Stelle zu melden. Die erfassten Daten sind hinsichtlich der Ursachen auszuwerten und erforderliche Abhilfemaßnahmen festzulegen.