TRBA 120 - TR Biologische Arbeitsstoffe 120

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRBA 120 - Anwendungsbereich

Diese TRBA gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) beim Umgang mit Versuchstieren zum Zweck der Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre und regelt Anforderungen an Tierräume, in denen mit Versuchstieren umgegangen wird, die

  1. 1.

    Biostoffe in sich tragen bzw. denen diese anhaften können oder

  2. 2.

    mit Biostoffen infiziert wurden.

Die Anforderungen der TRBA gelten auch, wenn Versuchstiere zu Versuchs- oder Untersuchungszwecken in andere Bereiche verbracht werden.

Hinweis: Nach der Probenentnahme unterliegt die weitere Bearbeitung des tierischen Probenmaterials in den Tierräumen der TRBA 100 [1].