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TRB 851 - TR Druckbehälter 851
Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung Füllanlagen Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter Errichten (TRB 851)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung Füllanlagen Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter Errichten (TRB 851)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 851
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung

Füllanlagen
Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen aus Druckgasbehältern in Druckbehälter
Errichten (TRB 851)

Ausgabe Februar 1997 (BArbBl. 2/97 S. 50)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich1
  
Begriffsbestimmungen2
Füllanlagen2.1
Schutzabstände2.2
Brandlast2.3
Umschlag- oder Verteilläger2.4
Weitere Begriffsbestimmungen2.5
Allgemeine Anforderungen an die Errichtung3
Allgemeines3.1
Gase mit mehreren gefährlichen Eigenschaften3.1.1
Gefahrenhinweise3.1.2
Alarm- und Gefahrenabwehrplan3.1.3
Betriebsanleitung3.1.4
Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen3.2
Allgemeine Schutzmaßnahmen3.2.1
Umlüftung3.2.1.1
Zugänglichkeit3.2.1.2
Einschränkungen für die Errichtung3.2.1.3
Eingriff Unbefugter3.2.1.4
Boden unter Anschlüssen3.2.1.5
Fülleitungen3.2.1.6
Füllanschlüsse3.2.1.7
Meßeinrichtungen3.2.1.8
Schutzmaßnahmen bei Errichtung in Räumen3.2.2
Kennzeichnung der Räume3.2.2.1
Ausführung der Räume3.2.2.2
Lüftung der Räume3.2.2.3
Kanäle, Schächte, Öffnungen3.2.3.4
Schutzmaßnahmen bei Errichtung im Freien3.2.3
Ausführung der Aufstellplätze3.2.3.1
Schutz vor mechanischer Beschädigung3.2.3.2
Schutz vor Brandlasten3.2.3.3
Schutzabstand3.2.3.3.1
Schutzwand3.2.3.3.2
Brandschutzdämmung/Brandschutzisolierung3.2.3.3.3
Wasserberieselung3.2.3.3.4
Kanäle, Schächte, Öffnungen3.2.3.4
  
Zusätzliche Anforderungen bei brennbaren Gasen4
Allgemeines4.1
Kennzeichnung4.1.1
Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen4.2
Allgemeine Schutzmaßnahmen4.2.1
Brand- und Explosionsschutz4.2.1.1
Primärer Explosionsschutz4.2.1.1.1
Explosionsgefährdete Bereiche4.2.1.1.2
Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche4.2.1.1.3
Nutzung der explosionsgefährdeten Bereiche4.2.1.1.4
Einschränkung der explosionsgefährdeten Bereiche4.2.1.1.5
Einrichtungen zum Schutz gegen elektrostatische Aufladungen4.2.1.1.6
Meldeeinrichtungen für Brand oder Explosionsgefahr4.2.1.2
Not-Aus-Systeme4.2.1.3
Schnellschlußeinrichtungen4.2.1.4
Bewegliche Anschlußleitungen4.2.1.5
Schutzmaßnahmen bei Errichtung in Räumen4.2.2
Benachbarte Räume4.2.2.1
Ausstattung der Räume4.2.2.2
Kanäle, Schächte, Öffnungen4.2.2.3
Schutzmaßnahmen bei Errichtung im Freien4.2.3
Ausführung der Aufstellplätze4.2.3.1
Schutz gegen Selbstbefeuerung4.2.3.2
Windrichtungsanzeiger4.2.3.3
  
Zusätzliche Anforderungen bei sehr giftigen oder giftigen Gasen5
Allgemeines5.1
Kennzeichnung5.1.1
Sicherheitshinweis5.1.2
Vorbeugende und schadensbegrenzende Schutzmaßnahmen5.2
Allgemeine Schutzmaßnahmen5.2.1
Bereiche mit möglicher Gesundheitsgefährdung durch sehr giftige oder giftige Gase5.2.1.1
Bemessung der Bereiche5.2.1.1.1
Kennzeichnung der Bereiche5.2.1.1.2
Nutzung der Bereiche5.2.1.1.3
Einschränkung der Bereiche5.2.1.1.4
Besondere Bedingungen für bestimmte sehr giftige Gase5.2.1.1.5
Meldeeinrichtungen für Gasgefahr5.2.1.2
Not-Aus-Systeme5.2.1.3
Schnellschlußeinrichtungen5.2.1.4
Bewegliche Anschlußleitungen5.2.1.5
Schutzraum5.2.1.6
Persönliche Schutzausrüstung5.2.1.7
Schutzmaßnahmen bei Errichtung in Räumen5.2.2
Benachbarte Räume5.2.2.1
Ausstattung der Räume5.2.2.2
Kanäle, Schächte, Öffnungen5.2.2.3
Schutzmaßnahmen bei Errichtung im Freien5.2.3
Ausführung der Aufstellplätze5.2.3.1
Begrenzung der Ausbreitung5.2.3.2
Windrichtungsanzeiger5.2.3.3