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Abschnitt 5 TRB 522, Bescheinigung
Abschnitt 5 TRB 522
Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch den Hersteller - Druckprüfung (TRB 522)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Prüfungen durch den Hersteller - Druckprüfung (TRB 522)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 522
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 TRB 522 – Bescheinigung (1)

5.1 Gibt die Durchführung der Druckprüfung und deren Ergebnis keinen Anlaß zur Beanstandung, stellt der Hersteller zusammen mit der Bestätigung über die ordnungsmäßige Herstellung nach TRB 521 Abschnitt 7 hierüber eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 DruckbehV aus.
Muster s. "Anlage zu TRB 521 - 522".

5.2 Bei in Serie hergestellten Behältern kann die Bescheinigung nach Abschnitt 5.1 auch in Form einer Sammelbescheinigung erteilt werden.

5.3 Die Bescheinigung nach Abschnitt 5.1 kann auch in der Weise erfolgen, daß der Hersteller das Kennzeichen

soweit es Werkstoff, Bauart und Größe des Behälters zulassen - zusammen mit der Kennzeichnung nach TRB 401 anbringt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)