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Abschnitt 8 TRB 505, Änderungen
Abschnitt 8 TRB 505
Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Verfahren und Registrieren der Baumusterprüfung sowie Prüfung von Druckbehältern durch den Hersteller (TRB 505)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 505
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 8 TRB 505 – Änderungen (1)

8.1 Beabsichtigt ein Hersteller Druckbehälter, für die eine registrierte Baumusterprüfung besteht, in geänderter Form herzustellen oder auszurüsten, so beauftragt er die Prüfstelle, insoweit eine erneute Baumusterprüfung durchzuführen und einen Nachtrag zur Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Für diesen Prüfauftrag gelten die Abschnitte 3 bis 5 entsprechend.

8.2 In den im Abschnitt 4.5 genannten Fällen teilt die Prüfstelle dem Hersteller mit, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Prüfauftrag erteilt werden muß; andernfalls ist über eine Rücknahme der Baumusterprüfbescheinigung zu befinden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)