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Abschnitt 10 TRB 404, Leckanzeigegeräte
Abschnitt 10 TRB 404
Technische Regeln Druckbehälter Ausrüstung der Druckbehälter Ausrüstungsteile (TRB 404)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln Druckbehälter Ausrüstung der Druckbehälter Ausrüstungsteile (TRB 404)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRB 404
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 10 TRB 404 – Leckanzeigegeräte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Leckanzeigegeräte für Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten müssen Undichtheiten der Behälterwandung oder Undichtheiten von Doppelwandsystemen anzeigen.

Leckanzeigegeräte umfassen alle erforderlichen Anlagenteile, die zur Leckerkennung notwendig sind. Leckschutzauskleidungen, Leckanzeiger und Leckanzeigemedien sind bei der Beurteilung der Leckanzeigegeräte zu berücksichtigen.

Leckanzeigegeräte für Druckbehälter zum Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten müssen eine wasserrechtliche Bauartzulassung oder ein baurechtliches Prüfzeichen haben.