Anlage 2 RAB 30 - Anlage B: Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.
Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten (1) umfassen.
Übersicht über die wesentlichen Inhalte
1 Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem
Europarechtliche Anforderungen
Gliederung des deutschen Arbeitsschutzsystems
Grundpflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Baubereich
1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes
Rechtliche Stellung des Arbeitsschutzgesetzes
Adressaten und ihre Schutzverpflichtungen
Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG
Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zu treffende Schutzmaßnahmen
Verpflichtung zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG
Baustellenverordnung
Arbeitsstättenverordnung.
Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
PSA-Benutzungsverordnung
Lastenhandhabungsverordnung
Betriebssicherheitsverordnung (nach In-Kraft-Treten)
1.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger
2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen
2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten
Einflüsse auf die Standsicherheit des Bodens
Sicherungsanforderungen nach UVV und DIN 4124
Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen (DIN 4123)
Erdverlegten Leitungen und Anlagen
2.2 Gefährdung durch Absturz
Absturzsicherungen
Auffangeinrichtungen
Arten, technische Ausführung und Absturzhöhen
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten
Gerüstarten und Einsatzbedingungen
Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
Verantwortlichkeiten bei Aufbau und Nutzung von Gerüsten
Brauchbarkeitsnachweis
2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen
2.5 Gefährdungen durch Elektrizität
Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Schutz gegen direktes und indirektes Berühren)
Errichtung, Instandhaltung und Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Sicherheit und Erkennbarkeit von Stromleitungen
2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
Grundlagen der Brandentstehung
Umgang mit explosions- und feuergefährlichen Stoffen
Brandschutz- und Sicherheitskennzeichnung
Bekämpfung von Entstehungsbränden
2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe
Grundzüge gefahrstoffrechtlicher Vorschriften (ChemG, GefStoffV, TRGS)
Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung
Grenzwerte
Gefahrstoffinformationssysteme
2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten
Allgemeine Grundsätze und Montageanweisung
Fertigteiltransport, Lagerung und Lastförderung
Standsicherheit, Zwischenbauzustände und Gefährdungen durch Absturz
2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten
2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung
Arbeitsplätze und Verkehrswege
Witterungseinflüsse (Winterbauverordnung)
2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten
Arten und Einsatzbereiche von Maschinen und Geräten
Prüfungen und Prüffristen für technische Arbeitsmittel
2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration
3 Einrichtungen der Ersten Hilfe
Vorsorgemaßnahmen
Rettungskette
Sanitätsräume
4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen
5 Persönliche Schutzausrüstungen
Bewertung und Auswahl
Bereitstellungs- und Benutzungspflicht
6 Arbeitszeitregelungen
Rechtliche Regelungen (Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit)
Ausnahmemöglichkeiten für Baubetriebe
Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich der Koordinator spezielle, erweiterte Kenntnisse aneignet.