RAB 30 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 30

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Anlage 2 RAB 30 - Anlage B: Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten (1) umfassen.

Übersicht über die wesentlichen Inhalte

1 Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem

  • Europarechtliche Anforderungen

  • Gliederung des deutschen Arbeitsschutzsystems

  • Grundpflichten des Arbeitgebers/Unternehmers

  • Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Baubereich

1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes

  • Rechtliche Stellung des Arbeitsschutzgesetzes

  • Adressaten und ihre Schutzverpflichtungen

  • Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zu treffende Schutzmaßnahmen

  • Verpflichtung zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG

  • Baustellenverordnung

  • Arbeitsstättenverordnung.

  • Arbeitsmittelbenutzungsverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Lastenhandhabungsverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung (nach In-Kraft-Treten)

1.3 Vorschriften der Unfallversicherungsträger

2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen

2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten

  • Einflüsse auf die Standsicherheit des Bodens

  • Sicherungsanforderungen nach UVV und DIN 4124

  • Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen (DIN 4123)

  • Erdverlegten Leitungen und Anlagen

2.2 Gefährdung durch Absturz

  • Absturzsicherungen

  • Auffangeinrichtungen

  • Arten, technische Ausführung und Absturzhöhen

  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten

  • Gerüstarten und Einsatzbedingungen

  • Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)

  • Verantwortlichkeiten bei Aufbau und Nutzung von Gerüsten

  • Brauchbarkeitsnachweis

2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen

2.5 Gefährdungen durch Elektrizität

  • Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Schutz gegen direktes und indirektes Berühren)

  • Errichtung, Instandhaltung und Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel

  • Sicherheit und Erkennbarkeit von Stromleitungen

2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz

  • Grundlagen der Brandentstehung

  • Umgang mit explosions- und feuergefährlichen Stoffen

  • Brandschutz- und Sicherheitskennzeichnung

  • Bekämpfung von Entstehungsbränden

2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe

  • Grundzüge gefahrstoffrechtlicher Vorschriften (ChemG, GefStoffV, TRGS)

  • Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung

  • Grenzwerte

  • Gefahrstoffinformationssysteme

2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten

  • Allgemeine Grundsätze und Montageanweisung

  • Fertigteiltransport, Lagerung und Lastförderung

  • Standsicherheit, Zwischenbauzustände und Gefährdungen durch Absturz

2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Witterungseinflüsse (Winterbauverordnung)

2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten

  • Arten und Einsatzbereiche von Maschinen und Geräten

  • Prüfungen und Prüffristen für technische Arbeitsmittel

2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration

3 Einrichtungen der Ersten Hilfe

  • Vorsorgemaßnahmen

  • Rettungskette

  • Sanitätsräume

4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen

5 Persönliche Schutzausrüstungen

  • Bewertung und Auswahl

  • Bereitstellungs- und Benutzungspflicht

6 Arbeitszeitregelungen

  • Rechtliche Regelungen (Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit)

  • Ausnahmemöglichkeiten für Baubetriebe

Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich der Koordinator spezielle, erweiterte Kenntnisse aneignet.

(1) Amtl. Anm.:

die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten