RAB 30 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 30

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Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)

Stand: 27.03.2003 (BArbBl. 6/2003 S. 51)

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung1
Anwendungsbereich2
Aufgaben des Koordinators3
Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung3.1
Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens3.2
Qualifikation4
Baufachliche Kenntnisse4.1
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse4.2
Spezielle Koordinatorenkenntnisse4.3
Berufserfahrung4.4
Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen5
Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und BaumaßnahmenAnlage A
Arbeitsschutzfachliche KenntnisseAnlage B
Spezielle KoordinatorenkenntnisseAnlage C