Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen
Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)
Stand: 27.03.2003 (BArbBl. 6/2003 S. 51)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Vorbemerkung | 1 |
Anwendungsbereich | 2 |
Aufgaben des Koordinators | 3 |
Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung | 3.1 |
Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens | 3.2 |
Qualifikation | 4 |
Baufachliche Kenntnisse | 4.1 |
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse | 4.2 |
Spezielle Koordinatorenkenntnisse | 4.3 |
Berufserfahrung | 4.4 |
Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen | 5 |
Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen | Anlage A |
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse | Anlage B |
Spezielle Koordinatorenkenntnisse | Anlage C |