RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 4 RAB 10 - Änderung einer baulichen Anlage (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)

Unter Änderung einer baulichen Anlage im Sinne der BaustellV wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden.

Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z.B. Erneuerung von Dächern und Fassaden, Entkernung, Erneuerung des Überbaus von Straßenbrücken, Erneuerung des Straßenoberbaus).

Änderungen baulicher Anlagen können auch im Rahmen von Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungsarbeiten (1) erfolgen.

Nicht um die Änderung einer baulichen Anlage handelt es sich bei einfachen Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- sowie einfachen Reparaturarbeiten und laufenden Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs (z.B. Ausbesserungsarbeiten an Dächern und Fassaden (2), Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen, Verfüllen von Aufbrüchen in Straßenbelägen) soweit nicht die Schwellenwerte (3) des § 2 Abs. 2 BaustellV überschritten werden.

Lässt sich anhand der vorstehenden Kriterien im Einzelfall nicht eindeutig festlegen, ob es sich um die Änderung einer baulichen Anlage handelt, sollte im Sinne der BaustellV verfahren werden.

(1) Amtl. Anm.:

siehe "DIN 31051 Instandhaltung"

(2) Amtl. Anm.:

Hierunter fallen z. B. auch Anstricharbeiten, Putzarbeiten, Dämmarbeiten, Werksteinarbeiten, Metallarbeiten, Glasarbeiten, Austausch einzelner Fenster und Fassadenreinigungsarbeiten.

(3) Amtl. Anm.:

Die Schwellenwerte werden bei Änderungen von Ein- und Zweifamilienhäusern in der Regel nicht überschritten.