RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 RAB 10 - Baustelle (zu § 1 Abs. 3 BaustellV)

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden.

Bei einem Bauvorhaben mit mehreren baulichen Anlagen, die in unmittelbarem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und die gemeinsam geplant und zur Ausführung gebracht werden, handelt es sich in der Regel um eine Baustelle. Auch bei einer Aufteilung des Bauvorhabens in verschiedene Baulose ist von einer Baustelle auszugehen.

In den Fällen, in denen Gesamtbauvorhaben mit großer räumlicher Ausdehnung oder langen Bauzeiten (z.B. Linienbaustellen, im Verkehrswegebau) ausgeführt werden, kann eine Unterteilung in mehrere Bauvorhaben und damit in getrennte Baustellen erfolgen.