RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 24 RAB 10 - Verständliche Form und Sprache (zu § 5 Abs. 2 BaustellV)

In verständlicher Form und Sprache zu informieren bedeutet, dass die Beschäftigten die Informationen verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in anderer Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z.B. Bilder, Piktogramme, praktische Unterrichtung am Arbeitsplatz und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.