RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 23 RAB 10 - Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigen (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 BaustellV)

Mit den Vorgaben in § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 BaustellV wird verdeutlicht, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte gleichermaßen die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zur Kenntnis zu nehmen und in ihre eigene Arbeitsschutzplanung einfließen zu lassen haben.

Stellt der Koordinator fest, dass auf der Baustelle tätige Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte seine Hinweise oder den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht berücksichtigen, so hat er dies, soweit ihm zur Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen nicht weiter gehende Befugnisse übertragen wurden, dem Bauherrn bzw. beauftragten Dritten mitzuteilen.