
Abschnitt 21 RAB 10
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV) (RAB 10)
Bundesrecht
Abschnitt 21 RAB 10 – Bauherr (zu § 4 BaustellV)
Der Begriff Bauherr ist im Sinne des jeweils geltenden Bauordnungsrechts zu verstehen.