RAB 10 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 10

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Abschnitt 15 RAB 10 - Koordinierung (zu § 3 BaustellV)

Koordinierung im Sinne der Baustellenverordnung bedeutet, Informationen verständlich und verfügbar zu machen und dafür Sorge zu tragen, dass die für die einzelnen Arbeiten vorzusehenden Maßnahmen aufeinander abgestimmt und falls erforderlich im Rahmen eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zusammengefasst und optimiert werden.

Die in § 3 Abs. 2 und 3 BaustellV enthaltenen Aufgaben des Koordinators tragen dem unmittelbar Rechnung:

So steht hier u.a. der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan im Vordergrund, der eine wichtige Informationsgrundlage für alle Arbeitgeber darstellt. Im Vordergrund stehen auch die Aufgaben des Koordinators nach § 3 Abs. 3 BaustellV, alle Beteiligten im Sinne einer Abstimmung und Optimierung zusammenzubringen und zu beraten, die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber zu organisieren und die Überwachungsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber zu koordinieren. Das bedeutet nicht eine Überwachung der Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten, die durch die einzelnen Arbeitgeber zu treffen sind.

Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen der Baustellenverordnung nicht berührt, sodass diese nach wie vor eigenverantwortlich die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten zu organisieren, umzusetzen und zu überwachen haben.