MBO - Musterbauordnung

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§ 79 MBO - Einstellung von Arbeiten

(1) 1Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. 2Dies gilt auch dann, wenn

  1. 1.

    die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Vorschriften des § 72 Abs. 6 und 8 begonnen wurde, oder

  2. 2.

    bei der Ausführung

    1. a)

      eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,

    2. b)

      eines genehmigungsfreigestellten Bauvorhabens von den eingereichten Unterlagen

    abgewichen wird,

  3. 3.

    Bauprodukte verwendet werden, die entgegen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 keine CE-Kennzeichnung oder entgegen § 21 kein CE-Kennzeichnung oder Ü-Zeichen tragen,

  4. 4.

    Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 21 Abs. 3) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.