§ 64 MBO - Baugenehmigungsverfahren
1Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde
- 1.die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
- 2.Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes,
- 3.andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
2§ 66 bleibt unberührt.