MBO - Musterbauordnung

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§ 63 MBO - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

11[A]Außer bei Sonderbauten

  1. [B]

    Bei

    1. a)

      Wohngebäuden,

    2. b)

      sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    3. c)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    4. d)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,

    ausgenommen Sonderbauten,

  2. [C]

    Bei

    1. a)

      Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    3. c)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    4. d)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a bis c,

    ausgenommen Sonderbauten,

  3. [D]

    Bei

    1. a)

      Wohngebäuden,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    3. c)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten,

  4. [E]

    Bei

    1. a)

      Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    3. c)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten,

  5. [F]

    Bei

    1. a)

      Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    2. b)

      sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,

    3. c)

      Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b,

    ausgenommen Sonderbauten,

prüft die Bauaufsichtsbehörde

  1. 1.
    die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB,
  2. 2.
    beantragte Abweichungen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie
  3. 3.
    andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 66 bleibt unberührt.

[A] bis [F] nach Landesrecht.