Abschnitt 6 ASR 48/1,2 - Zahl und Abmessungen
6.1 Die Zahl der erforderlichen Toilettenbecken, Bedürfnisstände und Handwaschbecken in Toilettenräumen ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle (s. auch DIN 18228 Bl. 2).
Beschäftigtenzahl | Zahl der Toilettenbecken | Zahl der Bedürfnisstände | Zahl der Handwaschbecken |
---|---|---|---|
bis 25 | 2 | 2 | 1 |
bis 50 | 3 | 3 | 1 |
bis 75 | 4 | 4 | 1 |
bis 100 | 5 | 5 | 2 |
bis 130 | 6 | 6 | 2 |
bis 160 | 7 | 7 | 2 |
bis 190 | 8 | 8 | 2 |
bis 220 | 9 | 9 | 3 |
bis 250 | 10 | 10 | 3 |
6.2 Die Größe einer Toilettenzelle (s. Nr. 1.1 und 1.2) beträgt mindestens 0,85 X 1,25 m bei auswärts gehender Tür und 0,85 x 1,50 m bei einwärts gehender Tür. Der Abstand von Mitte Bedürfnisstand bis Mitte Bedürfnisstand muss mindestens 0,60 m betragen.
6.3 Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen in Toilettenräumen darf nicht weniger als 1,90 m vom Fußboden aus betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,15 m nicht überschritten werden.