ASR 48/1,2 - Arbeitsstätten-RL 48/1,2

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Abschnitt 4 ASR 48/1,2 - Lüftung

4.1 Zur natürlichen Lüftung von Toilettenräumen (s. Nr. 1.2) muss ein freier Lüftungsquerschnitt vorhanden sein:

- bei einseitiger Fensterlüftung
je Toilette1.700 qcm
je Bedürfnisstand1.000 qcm
- bei Querlüftung, wenn Lüftungs- öffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und in einer Dachfläche vorhanden sind
je Toilette500 qcm
je Bedürfnisstand300 qcm
jeweils für Zu- und Abluftöffnungen

4.2 Zur Lüftung von Toilettenzellen nach Nr. 1.1 sowie Toilettenzellen, die vollständig vom übrigen Toilettenraum (s. Nr. 1.2) abgetrennt sind, muss ein freier Lüftungsquerschnitt von 10 v.H. der Grundfläche vorhanden sein.

4.3 Werden lüftungstechnische Anlagen verwendet, müssen sie einen achtfachen Luftwechsel ermöglichen.