ASR 47/1-3,5 - Arbeitsstätten-RL 47/1-3,5

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Abschnitt 7 ASR 47/1-3,5 - Ausstattung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

7.1 Als Waschstellen in Waschräumen kommen in Frage:

  • Waschrinnen
  • Einzelwaschbecken oder Waschbecken in Reihenwaschanlage (1)

7.2 Die Waschstellen müssen das Waschen unter fließendem kalten und warmen Wasser ermöglichen. Das warme Wasser soll eine Temperatur von mindestens 38 Grad Celsius haben. Die Menge des warmen Wassers muss sich nach der Zahl der Benutzer des Waschraumes richten. Als Richtwerte sind zu Grunde zu legen:

für Waschstellenca. 10 l je Arbeitnehmer
für Duschenca. 70 l je Arbeitnehmer

7.3 Die Oberkante der Waschrinnen und -becken soll 0,70 bis 0,80 m über dem Fußboden liegen Die Breite eines Waschbeckens muss mindestens 0,53 m, die Tiefe einer Waschstelle muss mindestens 0,35 m betragen; dabei muss vor jeder Waschstelle eine freie Bodenfläche von mindestens 0,70 X 0,70 m vorhanden sein. Diese freie Bodenfläche kann auch als Verkehrsfläche herangezogen werden.

7.4 Jede Waschstelle und jede Dusche muss mit einer Seifenablage ausgestattet sein, sofern Stückseife zur ausschließlichen Benutzung durch einen Arbeitnehmer ausgegeben wird. Bei der Verwendung von Seifenspendern mit Seifencreme, flüssiger Seife, Seifenpulver oder dgl. genügt ein Seifenspender für zwei Waschstellen oder zwei Duschen. Als Reinigungsmittel kann bei starker Verschmutzung zusätzlich Handwaschpaste erforderlich sein.

Für je zwei Waschstellen und für jede Dusche muss ein Kleiderhaken und ein Handtuchhalter vorhanden sein.

7.5 Die Grundfläche einer Dusche darf 0,80 X 0,80 m nicht unterschreiten. Zum Umkleiden muss vor jeder Dusche eine freie Bodenfläche von mindestens 0,50 qm zur Verfügung stehen. Diese freie Bodenfläche kann auch als Verkehrsfläche herangezogen werden. In Räumen mit Duschen ohne direkte Verbindung zu Umkleideräumen muss eine Sitzgelegenheit vorhanden sein. Die Oberfläche der Sitzgelegenheit darf nicht aus einem Material bestehen, das die Übertragung von Hautpilzerregern begünstigt (z.B. Holz).

7.6 Die Heizeinrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen oder abgeschirmt sein, dass die Arbeitnehmer vor der Berührung von zu heißen Heizkörpern oder vor Warmluft über 45 Grad Celsius bei Warmluftheizung geschützt sind.

7.7 Die Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erbringen. Die Beleuchtungsstärke muss höher liegen, wenn die Beleuchtungseinrichtungen aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden.

Neben dem Begriff "Waschbecken" wird im DIN-Normenwerk auch der Begriff "Waschtisch" verwendet, siehe z.B. DIN 1386 Teil 1 "Waschtische aus Sanitär - Porzellan", Ausgabe Juni 1972.