ASR 47/1-3,5 - Arbeitsstätten-RL 47/1-3,5

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Abschnitt 6 ASR 47/1-3,5 - Windfang (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

6.1 Es ist eine allgemein anerkannte arbeitsmedizinische Regel, dass die unmittelbar ins Freie führenden Ausgänge von Waschräumen als Windfang auszubilden sind. Der Windfang muss so beschaffen sein, dass die Arbeitnehmer in dem Waschraum vor Zugluft geschützt sind. Er muss so bemessen sein, dass er bei geschlossenen Türen (s. Nr. 6.2) bzw. geschlossener Außentür und geschlossenem Vorhang (s. Nr. 6.3) für eine Person ausreichend Platz bietet. Der Windfangraum muss von dem Waschraum vollständig abgetrennt sein.

6.2 Bei Baracken und aus mehreren Containern oder anderen Raumzellen zusammengesetzten Waschräumen muss die Verbindung zwischen Windfang und Waschraum aus einer Tür bestehen.

6.3 Bei Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern und anderen Raumzellen kann die Tür zwischen Windfang und Waschraum durch einen ein- oder zweiteiligen Vorhang ersetzt werden. Wird ein Vorhang verwendet, so muss er aus möglichst luftundurchlässigem, mindestens schwer entflammbarem Material bestehen und leicht zu reinigen sein. Er muss durch sein Eigengewicht oder andere Vorkehrungen die Durchgangsöffnung abdichten.