ASR 47/1-3,5 - Arbeitsstätten-RL 47/1-3,5

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Abschnitt 4 ASR 47/1-3,5 - Lüftung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Zur natürlichen Lüftung von Waschräumen muss für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Lüftungsquerschnitt vorhanden sein:

- bei einseitiger Fensterlüftung400 qcm
- bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und in einer Dachfläche vorhanden sind, jeweils für Zu- und Abluftöffnungen120 qcm

4.2 Werden lüftungstechnische Anlagen verwendet, müssen sie mindestens einen achtfachen Luftwechsel ermöglichen.