ASR 47/1-3,5 - Arbeitsstätten-RL 47/1-3,5

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 ASR 47/1-3,5 - Wärmedämmung, Fußböden, Wände (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Bei Baustellenwagen und absetzbaren Baustellenwagen mit Runddach müssen Fußböden und Decken so ausgeführt sein, dass die Wärmedurchgangszahl K (kcal/qm h Grad Celsius ) höchstens 1,0 beträgt. Die Wärmedurchgangszahl der Wände darf höchstens 1,3 betragen.

3.2 Bei Baracken, Containern und anderen Raumzellen dürfen folgende Wärmedurchgangszahlen nicht überschritten werden:

Decke und FußbodenK = 0,6,
WändeK = 1,0

3.3 Bei Waschräumen in vorhandenen Gebäuden muss eine den Baracken, Containern oder anderen Raumzellen gleichwertiger Wärmeschutz vorhanden sein.

3.4 Fußboden und Wände müssen abwaschbar sein.

3.5 Fußbodenoberfläche und Beläge auf Fußböden (z.B. Roste, Matten oder Läufer) müssen auch im feuchten Zustand rutschhemmend sein. Sie dürfen nicht aus einem Material bestehen, das die Übertragung von Hautpilzerregern begünstigt (z.B. Holz).

3.6 Für je rd. 30 qm zu reinigende Grundfläche muss ein Fußbodenablauf vorhanden sein.