ASR 45/1-6 - Arbeitsstätten-RL 45/1-6

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 ASR 45/1-6 - Ausstattung (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

5.1 In Tagesunterkünften muss für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer eine Sitzgelegenheit vorhanden sein. Für die Sitzgelegenheit muss eine Breite von mindestens 0,60 m zur Verfügung stehen. Die Sitzgelegenheit muss eine Tiefe von mindestens 0,35 m haben. Die Oberfläche der Sitzgelegenheit muss glatt sein.

5.2 Die Tischfläche muss so bemessen sein, dass für jeden regelmäßig auf der Baustelle anwesenden Arbeitnehmer eine Mindestfläche von 0,60 m Breite und 0,30 m Tiefe zur Verfügung steht.

5.3 Abfallbehälter müssen mit einem Deckel versehen sein und mindestens aus schwer entflammbarem Material bestehen.

5.4 Die Einrichtungen zur künstlichen Beleuchtung müssen auf der gesamten Tischfläche eine Beleuchtungsstärke von mindestens 60 Lux und im gesamten Raum in 0,85 m Höhe über dem Fußboden eine durchschnittliche Beleuchtungsstärke von mindestens 30 Lux erbringen. Die Beleuchtungsstärken müssen höher liegen, wenn die Beleuchtungseinrichtungen aus dem öffentlichen Stromnetz versorgt werden.

5.5 Werden Kleiderschränke nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 ArbStättV in der Tagesunterkunft zur Verfügung gestellt, müssen diese eine getrennte Unterbringung der Straßen- und Arbeitskleidung ermöglichen. Die Kleiderschränke müssen mindestens 0,60 m breit, 0,50 m tief und 1,80 m hoch sein und ein Ablagefach haben.

Bei Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern und anderen Raumzellen genügt es, wenn die Kleiderschränke im Lichten eine Breite von insgesamt 0,50 m haben.

Die Lüftungsöffnungen müssen sich im unteren und oberen Bereich des Kleiderschrankes befinden.

5.6 Zum unbehinderten Umkleiden muss für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von 0,50 qm in unmittelbarer Nähe der Kleiderschränke vorhanden sein. Ein wesentlicher Teil dieser Fläche muss sich direkt vor jedem der Kleiderschränke befinden.

Die zum Umkleiden erforderliche freie Bodenfläche kann in der nach § 45 Abs. 2 ArbStättV vorgeschriebenen freien Bodenfläche von 0,75 qm enthalten sein.

Bei der Ermittlung der freien Bodenfläche sind die Flächen der Kleiderschränke, der Tische, der Sitzgelegenheiten und der Heizeinrichtungen sowie die Fläche des Windfangs von der Grundfläche der Tagesunterkunft abzuziehen. Klappstühle sowie Sitzgelegenheiten, die unter den Tisch geschoben werden können und nutzbare Bodenfläche frei machen, brauchen nicht von der Grundfläche abgezogen zu werden.

Hinweise:

  1. 1.
    Wegen der Beschaffenheit des Trinkwassers s. §§ 1 bis 4 der "Verordnung über Trinkwasser und Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung - TrinkwV) vom 22. Mai 1986 (BGBl. I S. 760) sowie DIN 2000 "Zentrale Trinkwasserversorgung; Leitsätze für Anforderungen an Trinkwasser; Planung, Bau- und Betrieb der Anlagen", Ausgabe November 1973.
  2. 2.
    Für Kamindurchführungen enthält DIN 18160 Blatt 2 "Feuerungs-Anlagen; Verbindungsstücke", Ausgabe Februar 1963, Regelungen, die sinngemäß angewendet werden können.