ASR 45/1-6 - Arbeitsstätten-RL 45/1-6

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Abschnitt 4 ASR 45/1-6 - Windfang (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Der für den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. April erforderliche Windfang muss so beschaffen sein, dass die Arbeitnehmer in der Tagesunterkunft vor Zugluft geschützt sind. Er muss so bemessen sein, dass er bei geschlossenen Türen (s. Nr. 4.2 ) bzw. bei geschlossener Außentür und geschlossenem Vorhang (s. Nr. 4.3) für eine Person ausreichend Platz bietet. Der Windfangraum muss von der Tagesunterkunft vollständig abgetrennt sein.

4.2 Bei Baracken und aus mehreren Containern oder anderen Raumzellen zusammengesetzten Tagesunterkünften muss die Verbindung zwischen Windfang und Tagesunterkunft aus einer Tür bestehen.

4.3 Bei Baustellenwagen, absetzbaren Baustellenwagen, Containern und anderen Raumzellen kann die Tür zwischen Windfang und Tagesunterkunft durch einen ein- oder zweiteiligen Vorhang ersetzt werden. Wird ein Vorhang verwendet, so muss er aus möglichst luftundurchlässigem, mindestens schwer entflammbarem Material bestehen und leicht zu reinigen sein. Er muss durch sein Eigengewicht oder andere Vorkehrungen die Durchgangsöffnung abdichten.

4.4 Befindet sich die Tagesunterkunft in einem vorhandenen Gebäude, ist ein Windfang nach Nr. 4.1 und 4.2 dann erforderlich, wenn der Ausgang unmittelbar aus der Tagesunterkunft ins Freie führt.

4.5 Ein Windfang ist nicht erforderlich, wenn die Tagesunterkunft nur durch einen anderen Raum - z.B. Trockenraum - betretbar ist, der vollständig von der Tagesunterkunft abgetrennt ist.