ASR 39/1,3 - Arbeitsstätten-RL 39/1,3

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Abschnitt 3 ASR 39/1,3 - Einrichtungen zur Ersten Hilfe (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Rettungstransportmittel, z.B. Krankentragen (z.B. nach DIN 13 024, Teil 1, Ausg. Juli 1985 und Teil 2, Ausg. Juli 1988), müssen bereitgehalten werden, wenn dies zum Transport eines Verletzten auf Grund betrieblicher Verhältnisse, z.B. längere Transportwege, erforderlich ist.

3.2 Eine Krankentransporthängematte (z.B. nach DIN 13 023, Ausg. September 1987), ein Rettungstuch (z.B. DIN 13 040, Ausg. Mai 1989), oder ähnliche Transportmittel müssen in der Arbeitsstätte vorhanden sein, wenn der Krankentransport auf Grund der betrieblichen Verhältnisse (z.B. enge Räume, schwer zugängliche Arbeitsplätze, von hoch- oder tiefergelegenen Arbeitsplätzen) nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich ist.