ASR 38/2 - Arbeitsstätten-RL 38/2

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Abschnitt 3 ASR 38/2 - Verwendung vergleichbarer Einrichtungen (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

Vergleichbare Einrichtungen sollen nur im Sonderfall (z.B. Sanitätscontainer bzw. Sanitätswagen bei weitläufigen Arbeitsstätten, großen Baustellen) Verwendung finden. Die Abmessungen vergleichbarer Einrichtungen brauchen nicht denen von Sanitätsräumen zu entsprechen. Die Aufstellung der vergleichbaren Einrichtungen hängt von den möglichen Unfallgefährdungen und den erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen ab.

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