ASR 37/1 - Arbeitsstätten-RL 37/1

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Abschnitt 4 ASR 37/1 - Beschaffenheit der Toilettenräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

4.1 Bei der Bemessung und Aufteilung von Toilettenräumen hinsichtlich der Toilettenzellen und Bedürfnisstände sind die in Nr. 8 dargestellten Bilder (nach DIN 18 228 Blatt 2, Ausgabe November 1960) zu Grunde zu legen.

4.2 Die Mindesthöhe der Trennwände und Türen von Toilettenzellen darf nicht weniger als 1,90 m betragen. Bei unvollständig abgetrennten Toilettenzellen darf zwischen Fußboden und der Unterkante der Trennwände oder Türen ein Abstand von 0,10 bis höchstens 0,15 m nicht überschritten werden.

4.3 Bedürfnisstände müssen in Toilettenräumen so angeordnet sein, dass sie vom Zugang aus nicht eingesehen werden können.

4.4 Die Fenster müssen so angeordnet oder beschaffen sein, dass eine Einsicht in den Raum nicht möglich ist.

4.5 Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Toilettenraum nur eine Toilette enthält und keinen unmittelbaren Zugang zu einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Umkleide-, Wasch- oder Sanitätsraum hat.

4.6 Fußböden und Wände müssen aus einem Material bestehen, das sich feucht reinigen lässt (z.B. keramische Fliesen, Kunststoffe).

4.7 Toilettenzellen müssen absperrbar sein.

4.8 Toiletten und Bedürfnisstände müssen Wasserspülung haben.