ASR 37/1 - Arbeitsstätten-RL 37/1

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Abschnitt 2 ASR 37/1 - Bereitstellung von Toiletten (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

2.1 Die Zahl der erforderlichen Toiletten und Bedürfnisstände ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle nach DIN 18 228 Blatt 3:

MännerFrauen
BeschäftigtenzahlZahl der ToilettenZahl der BedürfnisständeBeschäftigtenzahlZahl der Toiletten
bis 51bis 51
bis 1011bis 101
bis 202
bis 2522
bis 353
bis 5033bis 504
bis 655
bis 7544
bis 806
bis 10055bis 1007
bis 1208
bis 13066
bis 1409
bis 16077bis 16010
bis 19088
bis 22099
bis 2501010

2.2 Ein Toilettenraum sollte nicht mehr als 10 Toilettenzellen und 10 Bedürfnisstände enthalten.