ASR 35/5 - Arbeitsstätten-RL 35/5

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Abschnitt 3 ASR 35/5 - Mittel zum Reinigen und Abtrocknen der Hände (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

3.1 Jede Waschgelegenheit muss mit einem Handtuchhalter und einer Seifenablage ausgestattet sein. Bei der Verwendung von Seifenspendern genügt ein Seifenspender für zwei nebeneinander liegende Waschgelegenheiten; eine Seifenablage ist dann nicht erforderlich.

3.2 Als hygienische Reinigungsmittel - erforderlichenfalls in Verbindung mit Desinfektionsmittel - sind zulässig:

  • Seifencremespender
  • Pulverseifenspender
  • Seifenmühle
  • Kippseifenspender oder
  • Seifenstück, sofern es ausschließlich von einer Person benutzt wird.

Zusätzlich kann Handwaschpaste erforderlich sein.

3.3 Als hygienische Mittel zum Abtrocknen der Hände sind nur Handtücher zulässig, die zur einmaligen Benutzung bestimmt sind (Einmal-Handtücher). Es kommen z.B. in Frage:

  • Papierhandtücher, die aus einem Handtuchspender, von einer Rolle oder einer Ablage entnommen werden können,
  • Textilhandtuchautomaten, die ohne Wartezeit oder im Abstand von höchstens 5 Sekunden ein mindestens 20 cm langes, sauberes Handtuchstück freigeben und im Automaten das benutzte Handtuch vollständig getrennt von der Rolle mit der noch nicht benutzten Handtuchlänge aufwickeln.
  • Auch Warmlufthändetrockner können eingesetzt werden.