ASR 35/1-4 - Arbeitsstätten-RL 35/1-4

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Abschnitt 6 ASR 35/1-4 - Lüftung der Waschräume (1)

Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.

6.1 Bei natürlicher Lüftung muss in Waschräumen für jeden Quadratmeter Grundfläche ein freier Querschnitt der Lüftungsöffnung vorhanden sein:

- bei einseitiger Fensterlüftung400 qcm
- bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in gegen- überliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand oder in einer Dachfläche vorhanden sind, für Zu- und Abluftquerschnitt je
120 qcm
- bei Querlüftung, wenn Lüftungsöffnungen in einer Außenwand einem oder mehreren Luftschächten ge- genüberliegen, für Zu- und Abluftquerschnitt je80 qcm

6.2 Lüftungstechnische Anlagen sind so auszulegen, dass sie in Waschräumen einen mindestens zehnfachen Luftwechsel pro Stunde ermöglichen.